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Vertrags- und Preisänderungen ab 01.07.2012 minimieren

TGC hat zum 01.07.2012 geänderte Geschäftsbedigungen für die aktuelle Produktgruppen TGNET­/wire­less®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+, sowie für die Alttarife TGNET­/wire­less®­PRO und HOME publiziert. Die Überarbeitung war einerseits durch die No­vel­le des Telekommunikationsgesetzes (TKG) notwendig geworden, welches im Mai 2012 in Kraft trat. Außerdem wurden ein­zel­ne Be­stim­mun­gen präzisiert, um Missverständnissen vorzubeugen.

Einige Änderungen nehmen Einfluss auf bestehende Verträge, andere wirken sich naturgemäß nur auf für nach dem 01.07.2012 eingehende Neuaufträge oder Tarifwechsel aus. Nachfolgend sind diese in drei Abschnitten für AGB, EGB und die Leistungsbeschreibung einzeln dokumentiert, soweit es sich nicht um Triviales wie eine verbesserte Wortwahl ohne in­halt­liche Änderung handelt.

TGC geht davon aus, dass die Änderungen auch in bestehenden Vertragverhältnissen für unsere Kunden akzeptabel wären. Eine Notwendigkeit, in das bestehende Vertragverhältnis einzugreifen, ergibt sich jedoch nur für Bestandskunden, die vor dem 01.07.2012 die Tarife TGNET­/wire­less®4G OFFICE 20 oder 40 bzw. TGNET­/wire­less®4G HOME 20 oder 40 beauftragt hat­ten, deren Maximaldatenrate zum 01.07.2012 seitens TGC ohne Änderung von Preis und Laufzeit auf 25 resp. 50 Mbps er­höht und durch Festlegung einer Mindestdatenrate abgesichert wurde. Für alle anderen Kunden gelten die früheren AGB, EGB und die Leistungsbeschreibung unverändert weiter. TGC behält sich jedoch vor, die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt in weitere Bestandsverträge zu übernehmen, um diese auf eine einheitliche Basis zu stellen.

 
 
Änderungen der AGB zum 01.07.2012 minimieren

In der Version der AGB vom 01.07.2012 sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert worden. Die Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine verbesserte Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe der AGB, in der alle Änderungen farbig markiert sind, finden Sie im Do­ku­ment­ar­chiv.

2.4vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Präzisierung: Leistungsänderungen seitens TGC müssen ohne Nachteil für den Kunden sein - bisher waren diese zumindest theoretisch auch dann zulässig, wenn sich ein Nachteil für den Kunden ergeben hätte.
3.9meist vorteilhaft für den Kunden, Widerspruch bedarf Begründung
Neu: TGC hat ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Insolvenz des Kunden. In der bisherigen Praxis wurde dies allerdings immer so gehandhabt und vom insolventen Kunden akzeptiert, da die Regelung durchaus zu seinem Vorteil sein kann.
3.10möglicherweise zum Nachteil des Kunden
Bei außerordentlicher Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung durch den Kunden hat TGC nicht allein die Möglichkeit, bereits gewährte Ermäßigungen aufzuheben, sondern kann - allerdings nur alternativ - den Restwert des Vertrags fällig stellen. Die Entscheidung liegt bei TGC.
4.1.xPräzisierung, Widerspruch bedarf Begründung
Die Unterlassungsvorschriften waren bisher allgemein gehalten und wurden durch 5 Fallbeispiele ergänzt. Dadurch ergibt sich jedoch keine Erweiterung der Anwendbarkeit. Für den Kunden ist von Vorteil, dass die in der Praxis am häufigsten beobachteten Fehlverhaltensweisen nun konkret benannt sind.
4.2.5betrifft nur neue Verträge, kein Widerspruchsrecht
Gelieferte Empfangsanlagen sind binnen 2 Wochen in Betrieb zu nehmen. Dies entspricht der bisherigen Regelung, die in der Bereitstellungsanzeige mitgeteilt wurde. Insofern und weil diese Regelung nur neue Verträge betrifft, ergibt sich keine Verschlechterung für Bestandskunden.
4.2.5Präzisierung, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Nur Hindernisse, die im Einflussbereich des Kunden liegen, müssen von diesem entfernt werden. Die bisherige Bestimmung hätte eine Fehldeutung zugelassen, wonach der Kunde auch zur Entfernung von Hindernissen verpflichtet gewesen wäre, die er gar nicht beseitigen kann.
4.3Präzisierung, Widerspruch bedarf Begründung
Gemeint war bereits in früheren Versionen der AGB die Möglichkeit zur sofortigen Kündigung (nach Abmahnung) seitens TGC bei Pflichtverletzung durch den Kunden. Die sofortige Wirkung einer außerordentlichen Kündigung wurde nun klargestellt.
6.8vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Es wurde klargestellt, dass Mahnkosten erst mit der zweiten Mahnung entstehen. Dies wurde zwar seitens TGC immer so gehandhabt - TGC hätte jedoch gemäß älterer AGB Mahnkosten bereits bei der ersten Mahnung berechnen können.
6.11gesetzliche Erfordernis, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Dem TKG entsprechend, beträgt die Einspruchsfrist gegen Rechnungen nun 8 Wochen (statt bisher 6).
6.12Änderung der Gliederung, kein Widerspruchsrecht
Der Absatz wurde von AGB 8.7 nach AGB 6.12 verschoben, weil er dort zum Thema "Entgelte" zu erwarten wäre. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
8.1Korrektur der Formulierung, kein Widerspruchsrecht
Inhaltlich war die bisherige Fassung zwar verständlich, jedoch war die Wortwahl bei genauerer Betrachtung verwirrend. Zur Korrektur wurden die Worte am Anfang des Satzes entfernt. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
8.3Korrektur der Formulierung, kein Widerspruchsrecht
AGB 8.3 bezog sich bereits in früheren Versionen nur auf anhaltende Störungen. Die Abgrenzung von sporadischen Störungen wurde in AGB 8.4 definiert. Zur besseren Auffindbarkeit wurde nun in AGB 8.3 und 8.4 eine eindeutige Bezeichnung gewählt.
6.12Änderung der Gliederung, kein Widerspruchsrecht
Der Absatz wurde von AGB 8.7 nach AGB 6.12 verschoben, weil er dort zum Thema "Entgelte" zu erwarten wäre. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
12.2Präzisierung, Widerspruch bedarf Begründung
In der Vergangenheit kam es bei gesetzlichen notwendigen Änderungen der AGB zu offensichtlich unbegründeten Widersprüchen durch einzelne Kunden. Um Missverständnisse künftig zu vermeiden, wird nun klargestellt, welche Änderungen der AGB nicht zu einem Widerspruchsrecht führen. Diesem Zweck dient auch diese Liste.
12.5gesetzliche Erfordernis, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Aufgrund Erfordenis aus der TKG-Novelle 2012 wurde ein Hinweis auf das von der Bundesnetzagentur angebotene Schlichtungsverfahren aufgenommen.
12.7keine inhaltliche Änderung, kein Widerspruchsrecht
Der bisher verwendete Begriff Einheitliche Kaufgesetze ist nicht mehr gebräulich und wurde durch den gebräuchlichen Begriff UN-Kaufrecht ersetzt.
 
 
Änderungen der EGB TGNET/wireless® zum 01.07.2012 minimieren

In der Version der Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) vom 01.07.2012 für TGNET­/wire­less®­PRO und HOME sowie TGNET­/wire­less®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+ Produkte sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert worden. Die Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine verbesserte Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe der EGB, in der alle Änderungen farbig markiert sind, finden Sie im Do­ku­ment­ar­chiv.

2.2betrifft nur neue Verträge, kein Widerspruchsrecht
Die Änderung in EGB 2.2 implementiert die Stundung des Mietpreises der Empfangsanlage als nach den Änderungen des TKGs verbleibende Möglichkeit, Anschaffungskosten für Verbraucher zu senken bzw. ganz zu vermeiden. Die Stundung des Mietpreises kann vom Kunden abgelehnt werden.
3.10Präzisierung, kein Widerspruchsrecht
Der Kunde stellt TGC künftig auch hinsichtlich der Demontage der Empfangsanlage gegenüber Forderungen Dritter frei. Dies träfe zu, wenn der Kunde aus einer gemieteten Wohnung auszieht, ohne die Empfangsanlage zu demontieren, sodass der Vermieter demontiert und seine Kosten TGC in Rechnung stellt. Dieser Fall würde jedoch eine Pflichtverletzung auch in der früheren Fassung dieses Absatzes entsprechen, sodass die Präzisierung keine nachteilige Wirkung für den Kunden hat.
6.4vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Mit dieser neuen Bestimmung gewährt TGC dem Kunden das Recht, den Vertrag in begründeten Fällen für eine bestimmte Zeitspanne durch Stilllegung des Anschlusses ruhen zu lassen.
8.1meist vorteilhaft für den Kunden, Widerspruch bedarf Begründung
EGB 8.1 legt neu fest, wie im Fall eines Unterschreitens der zugesicherten Mindestdatenrate zu verfahren ist: TGC gewährt dem Kunden das Recht, ein Downgrade auf eine Tarifvariante mit geringerer Datenrate und geringerem Auftragswert durchzuführen. Für die Zeit vor dieser Änderung wird eine Erstattung durchgeführt. Außerdem kann der Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn dieser am Standort des Kunden eine gleichwertige oder bessere Leistung bietet.
 
 
Änderungen der Leistungsbeschreibung TGNET/wireless® zum 01.07.2012 minimieren

In der Version der Leistungsbeschreibung (SLA) vom 01.07.2012 für TGNET­/wire­less®­PRO und HOME sowie TGNET­/wire­less®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+ Produkte sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert worden. Die Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine verbesserte Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe des SLA, in der alle Änderungen farbig markiert sind, finden Sie im Do­ku­ment­ar­chiv.

1.5keine inhaltliche Änderung, kein Widerspruchsrecht
Es wurden Fundstellen in den AGB eingearbeitet, aus denen sich die Bestimmung SLA 1.5 ableitet. Diese wurde dadurch jedoch nicht verändert, sondern allenfalls besser begründet.
4.4Notwendigkeit, Anpassung an gängige Praxis, Widerspruch bedarf Begründung
Änderungen der festen IP Adresse des Anschlusses müssen für TGC in bestimmten Situationen möglich sein, um den mittlerweile knappen IPv4 Adressraum effizient nach den Vorgaben des RIPE zu nutzen. Die Änderung der IP Adresse ist eine zumutbare Mitwirkungshandlung des Teilnehmers, zumal diese bei Verwendung des DNS Namens des Anschlusses überhaupt nicht notwendig wird.
6.5Folgeänderung, kein Widerspruchsrecht
SLA 6.5 bezieht sich nun auf die dem Kunden zugesicherte Mindestdatenrate, welche in einigen Tarifen abweichend von der Maximaldatenrate angegeben wird. Die Änderung des Bezugs stellt keine für den Kunden nachteilige Änderung dar, ggf. ergibt sich diese jedoch aus Abschnitt 15 (siehe unten).
6.6nicht nachteilig für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Die Änderung dokumentiert lediglich, dass TGC neben den schon in früheren Ausgaben des SLA genannten Möglichkeiten auch einen zusätzlichen Sendekanal bereitstellen kann, wie es meist im Rahmen des laufenden Netzausbaus geschieht, ohne dass dies dem Kunden bekannt wird.
11.2Folgeänderung, kein Widerspruchsrecht
SLA 11.2 bezieht sich nun auf die dem Kunden zugesicherte Mindestdatenrate, welche in einigen Tarifen abweichend von der Maximaldatenrate angegeben wird. Die Änderung des Bezugs stellt keine für den Kunden nachteilige Änderung dar, ggf. ergibt sich diese jedoch aus Abschnitt 15 (siehe unten).
11.2vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht
Eine Erhöhung der Paketverlustrate über den zugesicherten Wert wurde als zusätzlicher Anlass für die in SLA 11.2 beschriebenen Entstörungsmaßnahmen aufgenommen.
11.2Hinweis, kein Widerspruchsrecht
Durch einen entsprechenden Hinweis wird betont, dass Entstörungsmaßnahmen seitens TGC ggf. nur in Verbindung mit Mitwirkungshandlungen des Teilnehmers möglich sind, die dieser gemäß AGB 4.2.3 nicht verweigern darf, wenn sie zumutbar sind. Dem Teilnehmer entstehen jedoch keine neuen Verpflichtungen - sie waren bereits in früheren Ausgaben der AGB festgelegt gewesen.
11.3Widerspruch bedarf der Begründung
Zum besseren Verständnis wird in SLA 11.3 zunächst eine Selbstverständlichkeit festgeschrieben: Wenn die Entstörungsbemühungen seitens TGC durch den Kunden verzögert werden - etwa indem Auskünfte zur Ausprägung einer TGC angelasteten Störung nicht oder verspätet erteilt werden - so kann eine sich daraus ergebende Verzögerung nicht zum Nachteil von TGC sein.
11.3Widerspruch bedarf der Begründung
Das an dieser Stelle genannte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wird ersetzt durch das in EGB 8.1 definierte Verfahren zur Entschädigung bei anhaltenden Störungen, welches ebenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung vorsieht, jedoch zusätzlich andere Varianten der Einigung anbietet.
14.13zulässige Änderung, kein Widerspruchsrecht
TGC ist gemäß AGB 2.3 berechtigt, den Umfang kostenlos inkludierter Leistung zu ändern. Durch die Änderung in SLA 14.13 wird mitgeteilt, dass der Dienst TGNET/costs zukünftig nur mehr Kunden ohne Flatrate-Tarif zur Verfügung gestellt wird, weil die in einem Flatrate-Tarif übertragene Datenmenge für die Abrechnung nicht relevant ist.
15.1gesetzliche Erfordernis, kein Widerspruchsrecht
Durch die Aufnahme des Abschnitt 15 in die Leistungsbeschreibung erfüllt TGC den Auftrag aus §43a TKG nach einer zentralen Fundstelle für die Leistungsdaten der Tarife TGNET/wireless®PRO und HOME, sowie TGNET/wireless®4G PRO, OFFICE und HOME. Mit Ausnahme der nachfolgend gelisteten Änderungen für je zwei TGNET/wireless®4G OFFICE und HOME Tarife entspricht die Definition dem ursprünglichen Angebot.
15.5.3Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs TGNET/wireless®4G OFFICE 20
Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde abweichend von der Maximaldatenrate mit 20.000 kbps definitiert. Gleichzeitig wurde die Maximaldatenrate von 20.000 auf 25.000 kbps angehoben und der Tarif in TGNET/wireless®4G OFFICE 25 umbenannt.
15.5.4Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs TGNET/wireless®4G OFFICE 40
Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde abweichend von der Maximaldatenrate mit 35.000 kbps definitiert. Gleichzeitig wurde die Maximaldatenrate von 40.000 auf 50.000 kbps angehoben und der Tarif in TGNET/wireless®4G OFFICE 50 umbenannt.
15.6.3Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs TGNET/wireless®4G HOME 20
Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde abweichend von der Maximaldatenrate mit 18.000 kbps definitiert. Gleichzeitig wurde die Maximaldatenrate von 20.000 auf 25.000 kbps angehoben und der Tarif in TGNET/wireless®4G HOME 25 umbenannt.
15.6.4Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs TGNET/wireless®4G HOME 40
Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde abweichend von der Maximaldatenrate mit 30.000 kbps definitiert. Gleichzeitig wurde die Maximaldatenrate von 40.000 auf 50.000 kbps angehoben und der Tarif in TGNET/wireless®4G HOME 50 umbenannt.
 
 
Ihr Widerspruchsrecht

Im Falle eines zulässigen Wider­spruchs gegen Än­de­run­gen der Ver­trags­grund­la­gen (AGB, EGB, SLA) und/oder Prei­se füh­ren wir das Ver­trags­ver­hält­nis auf Ba­sis der un­wider­spro­che­nen, frü­he­ren Be­stim­mun­gen bzw. Prei­se fort oder be­en­den den Ver­trag zum Tag des Wirk­sam­wer­dens der wider­spro­che­nen Än­de­run­gen. Das Wahl­recht hier­für liegt bei TGC; wir wer­den Sie nach Ein­gang und Be­ar­bei­tung Ihres Wider­spruchs über un­se­re Ent­schei­dung in­for­mie­ren.

Bitte beachten Sie:

  • Ihr Widerspruch ist in Schrift­form (d.h. mit Unter­schrift des An­schluss­in­ha­bers) per Post oder FAX zu rich­ten an true glo­bal com­mu­ni­ca­tions GmbH, In der Au 27, 61440 Ober­ur­sel.
  • Die widersprochene(n) Bestimmungs- oder Preis­än­de­rung(en) ist/sind ein­zeln zu be­nen­nen.
  • Bei Änderungen an Be­stim­mun­gen ist zu be­grün­den, wa­rum der Än­de­rung der Be­stim­mung wider­spro­chen wird, so­dass TGC in die La­ge ver­setzt wird, eine den In­te­res­sen bei­der Ver­trags­par­teien best­mög­lich ent­spre­chen­de Ent­schei­dung zu tref­fen.
  • Ein Widerspruch kann unzulässig sein, wenn eine Be­stim­mungs- oder Preis­än­de­rung auf­grund ge­setz­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder in Ein­klang mit un­wi­der­spro­che­nen Be­stim­mun­gen des Ver­trags er­folg­te.
  • Bei Ver­trä­gen mit kur­zer Lauf­zeit bzw. Kün­di­gungs­frist kön­nen Sie den Wider­spruch durch eine Kün­di­gung er­set­zen bzw. davon aus­ge­hen, dass auch TGC vom Kün­di­gungs­recht Ge­brauch ma­chen kann.
  • Die Einsendefrist für Ihren Wi­der­spruch rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen der AGB, ggf. pro­dukt­spe­zi­fisch er­gänzt, prä­zi­siert oder ein­ge­schränkt durch wei­tere Be­stim­mun­gen in den EGB.
  • Wenn Sie dieser Mit­teilung über Be­stim­mungs- und/oder Preis­än­de­run­gen nicht frist­ge­recht wider­spre­chen, gel­ten die ge­än­der­ten Be­stim­mun­gen und/oder Prei­se als an­ge­nom­men.

     
     
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