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Inhaltsverzeichnis |
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Vertrags- und Preisänderungen ab 01.07.2012 |
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TGC hat zum 01.07.2012 geänderte Geschäftsbedigungen für die aktuelle Produktgruppen
TGNET/wireless®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+, sowie für die Alttarife TGNET/wireless®PRO und HOME publiziert. Die Überarbeitung war einerseits
durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) notwendig geworden, welches im
Mai 2012 in Kraft trat. Außerdem wurden einzelne Bestimmungen präzisiert, um
Missverständnissen vorzubeugen.
Einige Änderungen nehmen Einfluss auf bestehende Verträge, andere wirken sich naturgemäß
nur auf für nach dem 01.07.2012 eingehende Neuaufträge oder Tarifwechsel aus.
Nachfolgend sind diese in drei Abschnitten für AGB, EGB und die Leistungsbeschreibung
einzeln dokumentiert, soweit es sich nicht um Triviales wie eine verbesserte Wortwahl
ohne inhaltliche Änderung handelt.
TGC geht davon aus, dass die Änderungen auch in bestehenden Vertragverhältnissen für
unsere Kunden akzeptabel wären. Eine Notwendigkeit, in das bestehende Vertragverhältnis
einzugreifen, ergibt sich jedoch nur für Bestandskunden, die vor dem 01.07.2012 die
Tarife TGNET/wireless®4G OFFICE 20 oder 40 bzw. TGNET/wireless®4G HOME 20 oder 40 beauftragt hatten, deren
Maximaldatenrate zum 01.07.2012 seitens TGC ohne Änderung von Preis und Laufzeit auf
25 resp. 50 Mbps erhöht und durch Festlegung einer Mindestdatenrate abgesichert wurde.
Für alle anderen Kunden gelten die früheren AGB, EGB und die Leistungsbeschreibung
unverändert weiter. TGC behält sich jedoch vor, die Änderungen zu einem späteren
Zeitpunkt in weitere Bestandsverträge zu übernehmen, um diese auf eine einheitliche
Basis zu stellen.
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Änderungen der AGB zum 01.07.2012 |
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In der Version der AGB vom 01.07.2012 sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert
worden. Die Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine
verbesserte Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe der AGB, in der alle Änderungen farbig
markiert sind, finden Sie im Dokumentarchiv.
2.4 | vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Präzisierung: Leistungsänderungen seitens TGC müssen ohne Nachteil
für den Kunden sein - bisher waren diese zumindest theoretisch auch
dann zulässig, wenn sich ein Nachteil für den Kunden ergeben hätte. |
3.9 | meist vorteilhaft für den Kunden, Widerspruch bedarf Begründung |
| Neu: TGC hat ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Insolvenz des
Kunden. In der bisherigen Praxis wurde dies allerdings immer so
gehandhabt und vom insolventen Kunden akzeptiert, da die Regelung
durchaus zu seinem Vorteil sein kann. |
3.10 | möglicherweise zum Nachteil des Kunden |
| Bei außerordentlicher Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung
durch den Kunden hat TGC nicht allein die Möglichkeit, bereits gewährte
Ermäßigungen aufzuheben, sondern kann - allerdings nur alternativ - den
Restwert des Vertrags fällig stellen. Die Entscheidung liegt bei TGC. |
4.1.x | Präzisierung, Widerspruch bedarf Begründung |
| Die Unterlassungsvorschriften waren bisher allgemein gehalten und
wurden durch 5 Fallbeispiele ergänzt. Dadurch ergibt sich jedoch keine
Erweiterung der Anwendbarkeit. Für den Kunden ist von Vorteil,
dass die in der Praxis am häufigsten beobachteten Fehlverhaltensweisen
nun konkret benannt sind. |
4.2.5 | betrifft nur neue Verträge, kein Widerspruchsrecht |
| Gelieferte Empfangsanlagen sind binnen 2 Wochen in Betrieb zu nehmen.
Dies entspricht der bisherigen Regelung, die in der Bereitstellungsanzeige
mitgeteilt wurde. Insofern und weil diese Regelung nur neue Verträge betrifft,
ergibt sich keine Verschlechterung für Bestandskunden. |
4.2.5 | Präzisierung, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Nur Hindernisse, die im Einflussbereich des Kunden liegen, müssen von
diesem entfernt werden. Die bisherige Bestimmung hätte eine Fehldeutung
zugelassen, wonach der Kunde auch zur Entfernung von Hindernissen verpflichtet
gewesen wäre, die er gar nicht beseitigen kann. |
4.3 | Präzisierung, Widerspruch bedarf Begründung |
| Gemeint war bereits in früheren Versionen der AGB die Möglichkeit zur
sofortigen Kündigung (nach Abmahnung) seitens TGC bei Pflichtverletzung
durch den Kunden. Die sofortige Wirkung einer außerordentlichen Kündigung wurde
nun klargestellt. |
6.8 | vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Es wurde klargestellt, dass Mahnkosten erst mit der zweiten Mahnung entstehen.
Dies wurde zwar seitens TGC immer so gehandhabt - TGC hätte jedoch gemäß älterer
AGB Mahnkosten bereits bei der ersten Mahnung berechnen können. |
6.11 | gesetzliche Erfordernis, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Dem TKG entsprechend, beträgt die Einspruchsfrist gegen Rechnungen nun 8 Wochen
(statt bisher 6). |
6.12 | Änderung der Gliederung, kein Widerspruchsrecht |
| Der Absatz wurde von AGB 8.7 nach AGB 6.12 verschoben, weil er dort zum
Thema "Entgelte" zu erwarten wäre. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung. |
8.1 | Korrektur der Formulierung, kein Widerspruchsrecht |
| Inhaltlich war die bisherige Fassung zwar verständlich, jedoch war die Wortwahl
bei genauerer Betrachtung verwirrend. Zur Korrektur wurden die Worte am Anfang
des Satzes entfernt. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung. |
8.3 | Korrektur der Formulierung, kein Widerspruchsrecht |
| AGB 8.3 bezog sich bereits in früheren Versionen nur auf anhaltende Störungen.
Die Abgrenzung von sporadischen Störungen wurde in AGB 8.4 definiert. Zur
besseren Auffindbarkeit wurde nun in AGB 8.3 und 8.4 eine eindeutige
Bezeichnung gewählt. |
6.12 | Änderung der Gliederung, kein Widerspruchsrecht |
| Der Absatz wurde von AGB 8.7 nach AGB 6.12 verschoben, weil er dort zum
Thema "Entgelte" zu erwarten wäre. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung. |
12.2 | Präzisierung, Widerspruch bedarf Begründung |
| In der Vergangenheit kam es bei gesetzlichen notwendigen Änderungen der AGB
zu offensichtlich unbegründeten Widersprüchen durch einzelne Kunden.
Um Missverständnisse künftig zu vermeiden, wird nun klargestellt, welche
Änderungen der AGB nicht zu einem Widerspruchsrecht führen. Diesem Zweck
dient auch diese Liste. |
12.5 | gesetzliche Erfordernis, vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Aufgrund Erfordenis aus der TKG-Novelle 2012 wurde ein Hinweis auf das von
der Bundesnetzagentur angebotene Schlichtungsverfahren aufgenommen. |
12.7 | keine inhaltliche Änderung, kein Widerspruchsrecht |
| Der bisher verwendete Begriff Einheitliche Kaufgesetze ist nicht mehr
gebräulich und wurde durch den gebräuchlichen Begriff UN-Kaufrecht ersetzt. |
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Änderungen der EGB TGNET/wireless® zum 01.07.2012 |
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In der Version der Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) vom 01.07.2012 für TGNET/wireless®PRO und HOME sowie
TGNET/wireless®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+ Produkte sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert worden. Die
Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine verbesserte
Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe der EGB, in der alle Änderungen farbig markiert sind,
finden Sie im Dokumentarchiv.
2.2 | betrifft nur neue Verträge, kein Widerspruchsrecht |
| Die Änderung in EGB 2.2 implementiert die Stundung des Mietpreises der
Empfangsanlage als nach den Änderungen des TKGs verbleibende Möglichkeit,
Anschaffungskosten für Verbraucher zu senken bzw. ganz zu vermeiden. Die
Stundung des Mietpreises kann vom Kunden abgelehnt werden. |
3.10 | Präzisierung, kein Widerspruchsrecht |
| Der Kunde stellt TGC künftig auch hinsichtlich der Demontage der Empfangsanlage
gegenüber Forderungen Dritter frei. Dies träfe zu, wenn der Kunde aus einer
gemieteten Wohnung auszieht, ohne die Empfangsanlage zu demontieren, sodass der
Vermieter demontiert und seine Kosten TGC in Rechnung stellt. Dieser Fall würde
jedoch eine Pflichtverletzung auch in der früheren Fassung dieses Absatzes
entsprechen, sodass die Präzisierung keine nachteilige Wirkung für den Kunden
hat. |
6.4 | vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Mit dieser neuen Bestimmung gewährt TGC dem Kunden das Recht, den Vertrag
in begründeten Fällen für eine bestimmte Zeitspanne durch Stilllegung
des Anschlusses ruhen zu lassen. |
8.1 | meist vorteilhaft für den Kunden, Widerspruch bedarf Begründung |
| EGB 8.1 legt neu fest, wie im Fall eines Unterschreitens der zugesicherten
Mindestdatenrate zu verfahren ist: TGC gewährt dem Kunden das Recht, ein
Downgrade auf eine Tarifvariante mit geringerer Datenrate und geringerem
Auftragswert durchzuführen. Für die Zeit vor dieser Änderung wird eine
Erstattung durchgeführt. Außerdem kann der Kunde zu einem anderen Anbieter
wechseln, wenn dieser am Standort des Kunden eine gleichwertige oder bessere
Leistung bietet. |
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Änderungen der Leistungsbeschreibung TGNET/wireless® zum 01.07.2012 |
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In der Version der Leistungsbeschreibung (SLA) vom 01.07.2012 für TGNET/wireless®PRO und HOME sowie
TGNET/wireless®4G PRO+, OFFICE+ und HOME+ Produkte sind die nachfolgend genannten Bestimmungen geändert worden. Die
Liste enthält keinen Eintrag für Änderungen, die nur Korrekturen oder eine verbesserte
Wortwahl herstellen. Eine Ausgabe des SLA, in der alle Änderungen farbig markiert sind,
finden Sie im Dokumentarchiv.
1.5 | keine inhaltliche Änderung, kein Widerspruchsrecht |
| Es wurden Fundstellen in den AGB eingearbeitet, aus denen sich die
Bestimmung SLA 1.5 ableitet. Diese wurde dadurch jedoch nicht verändert,
sondern allenfalls besser begründet. |
4.4 | Notwendigkeit, Anpassung an gängige Praxis, Widerspruch bedarf Begründung |
| Änderungen der festen IP Adresse des Anschlusses müssen für TGC in bestimmten
Situationen möglich sein, um den mittlerweile knappen IPv4 Adressraum effizient
nach den Vorgaben des RIPE zu nutzen. Die Änderung der IP Adresse ist eine
zumutbare Mitwirkungshandlung des Teilnehmers, zumal diese bei Verwendung des
DNS Namens des Anschlusses überhaupt nicht notwendig wird. |
6.5 | Folgeänderung, kein Widerspruchsrecht |
| SLA 6.5 bezieht sich nun auf die dem Kunden zugesicherte Mindestdatenrate,
welche in einigen Tarifen abweichend von der Maximaldatenrate angegeben
wird. Die Änderung des Bezugs stellt keine für den Kunden nachteilige
Änderung dar, ggf. ergibt sich diese jedoch aus Abschnitt 15 (siehe unten). |
6.6 | nicht nachteilig für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Die Änderung dokumentiert lediglich, dass TGC neben den schon in früheren
Ausgaben des SLA genannten Möglichkeiten auch einen zusätzlichen Sendekanal
bereitstellen kann, wie es meist im Rahmen des laufenden Netzausbaus
geschieht, ohne dass dies dem Kunden bekannt wird. |
11.2 | Folgeänderung, kein Widerspruchsrecht |
| SLA 11.2 bezieht sich nun auf die dem Kunden zugesicherte Mindestdatenrate,
welche in einigen Tarifen abweichend von der Maximaldatenrate angegeben
wird. Die Änderung des Bezugs stellt keine für den Kunden nachteilige
Änderung dar, ggf. ergibt sich diese jedoch aus Abschnitt 15 (siehe unten). |
11.2 | vorteilhaft für den Kunden, kein Widerspruchsrecht |
| Eine Erhöhung der Paketverlustrate über den zugesicherten Wert wurde als
zusätzlicher Anlass für die in SLA 11.2 beschriebenen Entstörungsmaßnahmen
aufgenommen. |
11.2 | Hinweis, kein Widerspruchsrecht |
| Durch einen entsprechenden Hinweis wird betont, dass Entstörungsmaßnahmen
seitens TGC ggf. nur in Verbindung mit Mitwirkungshandlungen des Teilnehmers
möglich sind, die dieser gemäß AGB 4.2.3 nicht verweigern darf, wenn sie
zumutbar sind. Dem Teilnehmer entstehen jedoch keine neuen Verpflichtungen
- sie waren bereits in früheren Ausgaben der AGB festgelegt gewesen. |
11.3 | Widerspruch bedarf der Begründung |
| Zum besseren Verständnis wird in SLA 11.3 zunächst eine Selbstverständlichkeit
festgeschrieben: Wenn die Entstörungsbemühungen seitens TGC durch den Kunden
verzögert werden - etwa indem Auskünfte zur Ausprägung einer TGC angelasteten
Störung nicht oder verspätet erteilt werden - so kann eine sich daraus ergebende
Verzögerung nicht zum Nachteil von TGC sein. |
11.3 | Widerspruch bedarf der Begründung |
| Das an dieser Stelle genannte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wird ersetzt
durch das in EGB 8.1 definierte Verfahren zur Entschädigung bei anhaltenden
Störungen, welches ebenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung
vorsieht, jedoch zusätzlich andere Varianten der Einigung anbietet. |
14.13 | zulässige Änderung, kein Widerspruchsrecht |
| TGC ist gemäß AGB 2.3 berechtigt, den Umfang kostenlos inkludierter Leistung zu
ändern. Durch die Änderung in SLA 14.13 wird mitgeteilt, dass der Dienst TGNET/costs
zukünftig nur mehr Kunden ohne Flatrate-Tarif zur Verfügung gestellt wird, weil
die in einem Flatrate-Tarif übertragene Datenmenge für die Abrechnung nicht
relevant ist. |
15.1 | gesetzliche Erfordernis, kein Widerspruchsrecht |
| Durch die Aufnahme des Abschnitt 15 in die Leistungsbeschreibung erfüllt TGC den
Auftrag aus §43a TKG nach einer zentralen Fundstelle für die Leistungsdaten der
Tarife TGNET/wireless®PRO und HOME,
sowie TGNET/wireless®4G PRO, OFFICE
und HOME. Mit Ausnahme der nachfolgend gelisteten Änderungen für
je zwei TGNET/wireless®4G OFFICE und HOME
Tarife entspricht die Definition dem ursprünglichen Angebot. |
15.5.3 | Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs
TGNET/wireless®4G OFFICE 20 |
| Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde
abweichend von der Maximaldatenrate mit 20.000 kbps definitiert. Gleichzeitig
wurde die Maximaldatenrate von 20.000 auf 25.000 kbps angehoben und der Tarif
in TGNET/wireless®4G OFFICE 25 umbenannt. |
15.5.4 | Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs
TGNET/wireless®4G OFFICE 40 |
| Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde
abweichend von der Maximaldatenrate mit 35.000 kbps definitiert. Gleichzeitig
wurde die Maximaldatenrate von 40.000 auf 50.000 kbps angehoben und der Tarif
in TGNET/wireless®4G OFFICE 50 umbenannt. |
15.6.3 | Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs
TGNET/wireless®4G HOME 20 |
| Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde
abweichend von der Maximaldatenrate mit 18.000 kbps definitiert. Gleichzeitig
wurde die Maximaldatenrate von 20.000 auf 25.000 kbps angehoben und der Tarif
in TGNET/wireless®4G HOME 25 umbenannt. |
15.6.4 | Widerspruchsrecht nur für Nutzer des bisherigen Tarifs
TGNET/wireless®4G HOME 40 |
| Die Änderungen betreffen die Definition der Datenrate: Die Mindestdatenrate wurde
abweichend von der Maximaldatenrate mit 30.000 kbps definitiert. Gleichzeitig
wurde die Maximaldatenrate von 40.000 auf 50.000 kbps angehoben und der Tarif
in TGNET/wireless®4G HOME 50 umbenannt. |
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Ihr Widerspruchsrecht |
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Im Falle eines zulässigen Widerspruchs gegen Änderungen der Vertragsgrundlagen
(AGB, EGB, SLA) und/oder Preise führen wir das Vertragsverhältnis auf
Basis der unwidersprochenen, früheren Bestimmungen bzw. Preise
fort oder beenden den Vertrag zum Tag des Wirksamwerdens der
widersprochenen Änderungen.
Das Wahlrecht hierfür liegt bei TGC; wir werden Sie nach Eingang und
Bearbeitung Ihres Widerspruchs über unsere Entscheidung informieren.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie dieser Mitteilung über Bestimmungs- und/oder Preisänderungen nicht
fristgerecht widersprechen, gelten die geänderten Bestimmungen und/oder
Preise als angenommen.
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